Hausverwaltung

WEG Verwaltung
Als Verwalter handeln wir seit mehr mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns und setzen uns als Ziel das Grundstück und Gemeinschaftseigentum in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
Folgende Aufgaben leisten wir:
  • Durchführung aller Beschlüsse der Wohnungseigentümer
  • Durchsetzung der Hausordnung
  • Veranlassung aller für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen
  • Verwaltung gemeinschaftliche Gelder
  • Zahlungen und Leistungen verwalten, die mit der laufenden Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
  • Durchsetzung gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche
  • Begehung der Objekte in allen Bereichen, insbesondere Prüfung der auferlegten Arbeiten
  • Durchführung der jährliche Abrechnung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) und die zugehörige Rechnungslegung in der Wohnungseigentümerversammlung
  • Fristgerechte Zahlung aller Lasten, Abgaben und wiederkehrende Leistungen, die Bezahlung von Handwerkern, Lieferanten und sonstigen Rechnungen umfassen
  • Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie ausreichend für den Versicherungsschutz zu sorgen
  • Inkenntnissetzung des Auftraggebers über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere auch von Zwangsmaßnahmen Dritter
Mietverwaltung
Als Verwalter verpflichten wir uns, das Verwaltungsobjekt im Interesse des Eigentümers mit dem Ziel des bestmöglichen Ertrages und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Wir übernehmen sämtliche Handlungen, die geeignet und erforderlich sind, um das Verwaltungsobjekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten.
Folgende Aufgaben leisten wir:
  • Führen sämtlicher Korrespondenzen und Abstimmungen zu Mietverträgen
  • Geltendmachung und Kontrolle über Eingang aller mit der Bewirtschaftung des Objektes zusammenhängenden Zahlungen
  • Unterbreitung von entsprechenden Vorschlägen zur Mietpreisanhebung sofern eine mietvertragliche Regelung zur Mieterhöhung nicht besteht, jedoch eine gesetzliche Regelung eine Anpassung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete gestattet
  • Erstellung der Nebenkostenabrechnung, soweit die Abrechnung nicht durch eine Fachfirma erfolgt
  • Anmahnung und Beitreibung von Miet- und Nebenkostenrückständen bei den Mietern sowie Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten samt außergerichtlichem Schriftverkehr.
  • Wahrnehmung der Rechte des Eigentümers gegenüber Behörden, Lieferanten, Handwerkern sowie Mietern und zur Wahrnehmung dieser Rechte gegebenenfalls Erteilung von Prozessvollmachten
  • Sachliche und rechnerische Prüfung sowie Zahlungen aller Ausgaben und Gebühren zur Begleichung der Handwerker- und Lieferantenrechnungen vorzunehmen
  • Ordungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben.
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